§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen