Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

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