Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1227 Schutz des Pfandrechts · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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