Buch 3 Sachenrecht › Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

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