Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 2 Willenserklärung

§ 127a Gerichtlicher Vergleich · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

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