Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 1 Verlöbnis

§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

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