Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 1 Verlöbnis

§ 1302 Verjährung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

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