Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 2 Eingehung der Ehe › Untertitel 1 Ehefähigkeit

§ 1304 Geschäftsunfähigkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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