Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 2 Eingehung der Ehe › Untertitel 2 Eheverbote

§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

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