Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 2 Eingehung der Ehe › Untertitel 4 Eheschließung

§ 1311 Persönliche Erklärung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

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