§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.