Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

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