Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1373 Zugewinn · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

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