Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht