§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht