Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

§ 1388 Eintritt der Gütertrennung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.

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