§ 139 Teilnichtigkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 2 Willenserklärung