Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht