Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung
des Gesamtguts durch die Ehegatten
§ 1466
Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.