Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts
§ 1471
Beginn der Auseinandersetzung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht