Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.

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