§ 1510 Wirkung der Ausschließung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 6 Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft