§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 7 Scheidung der Ehe › Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung