§ 1588 (keine Überschrift) · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen