Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe › Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen

§ 1588 (keine Überschrift) · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

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