§ 1601 Unterhaltsverpflichtete · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 3 Unterhaltspflicht › Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften