Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 3 Unterhaltspflicht › Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
  1. 1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
  2. 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
  3. 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  4. 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  5. 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  6. 6. Eltern,
  7. 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht