§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 3 Unterhaltspflicht › Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften