§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen