Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

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