§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen