§ 1626e Unwirksamkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 5 Elterliche Sorge