Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1642 Anlegung von Geld · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

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