§ 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 5 Elterliche Sorge