Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

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