§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 5 Elterliche Sorge