§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 5 Vertretung und Vollmacht