Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 6 Beistandschaft

§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

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