Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 7 Annahme als Kind › Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht