§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 7 Annahme als Kind › Untertitel 1 Annahme Minderjähriger