Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 5 Vertretung und Vollmacht

§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

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