§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte › Titel 5 Vertretung und Vollmacht