Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 2 Verwandtschaft › Titel 7 Annahme als Kind › Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

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