Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 Vormundschaft › Untertitel 2 Führung der Vormundschaft › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

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