Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 Führung der Betreuung › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

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