Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 Führung der Betreuung › Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
  1. 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
  2. 2. Auszahlungen an den Betreuten.

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