Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 Führung der Betreuung › Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2 Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§ 1844
Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.