Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 Führung der Betreuung › Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 3 Anzeigepflichten

§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

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