Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 Rechtliche Betreuung › Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

§ 1869 Bestellung eines neuen Betreuers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht