Buch 4 Familienrecht › Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 Rechtliche Betreuung › Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz

§ 1879 Zahlung aus der Staatskasse · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht