§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
- 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
- 2. wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.