Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1940 Auflage · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden .

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