§ 1940 Auflage · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden .
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 1 Erbfolge