Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht