Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 Verjährung › Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht