Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht