§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts